922.301
CH-AI
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden (Wildschadenreglement) - Eingabe
Verfahren
Art. 7 Wildschadenreglement · Eingabe
1. Schadenverhütungsmassnahmen können jederzeit beantragt werden.
2. Schäden an Nutztieren hat der Geschädigte sofort, solche der Land- und Forstwirtschaft spätestens zehn Tage nachdem er vom Schaden Kenntnis erhalten hat, der Jagdverwaltung schriftlich zu melden.
3. Wer Beiträge beansprucht, hat der Kommission alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Abklärung des Schadens von Bedeutung sind.