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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden (Wildschadenreglement) - Grundsatz

Wildschadenvergütung
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Art. 3 Wildschadenreglement · Grundsatz

1. Der Kanton vergütet insbesondere den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an Wald und Nutztieren angemessen. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche gemäss Art. 33 der JaV Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

2. Der durch geschützte Wildarten verursachte Schaden wird durch den Bund und den Kanton gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG) vergütet.

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