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Art. 2a Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden (Wildschadenreglement) - Massnahmen der Wildschadenkommission

Wildschadenverhütung
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Art. 2a Wildschadenreglement · Massnahmen der Wildschadenkommission

1. Die Wildschadenkommission kann Massnahmen zur Reduzierung, Verhütung und Behebung von Wildschäden, zur Festlegung einer angemessenen Schadenvergütung und zur Verbesserung der Lebensräume ergreifen und Konzepte nach Art. 2 Abs. 2 lit. e dieses Reglements bei der zuständigen Stelle beantragen und Beiträge daran leisten.

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