922.301
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden (Wildschadenreglement) - Beiträge
Wildschadenverhütung
Art. 2 Wildschadenreglement · Beiträge
1. Wildschadenverhütungsbeiträge werden insbesondere an Massnahmen der Waldwirtschaft geleistet.
2. Beitragswürdig sind
a) Vorkehren zum Schutze der natürlichen und künstlichen Verjüngung im Waldbau;
b) Massnahmen zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturen;
c) Massnahmen zur Förderung der standortgerechten Pflanzenvielfalt;
d) lebensraumverbessernde Massnahmen, sofern diese zur Reduzierung von Wildschäden beitragen;
e) Konzepte zur Verhütung von Wildschäden gemäss Art. 31 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV).
3. Vorkehren zum Schutze oder zur Förderung von künstlichen Monokulturen werden nicht unterstützt.
4. Gesuche um Beiträge sind bei der kantonalen Jagdverwaltung einzureichen.