922.201
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis - Schiesshilfen
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis · Schiesshilfen
1. Das Verwenden von Schiesshilfen wie Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiesshandschuhen ist nicht gestattet. Die Jagdverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.