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922.201 CH-AI

Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis - Schiesshilfen

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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis · Schiesshilfen

1. Das Verwenden von Schiesshilfen wie Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiesshandschuhen ist nicht gestattet. Die Jagdverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

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