922.201
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis - Waffen und Munition
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis · Waffen und Munition
1. Der Nachweis für die Treffsicherheit ist mit Waffen und Munition zu erbringen, die für die Jagdausübung im Kanton zugelassen sind.
2. Schrotpatronen dürfen eine maximale Schrotladung von 36 Gramm aufweisen.