Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.201 CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis - Schiessprogramm Schrotwaffe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis · Schiessprogramm Schrotwaffe

1. Das Schiessprogramm für die Schrotwaffe umfasst vier einzeln gezeigte Schüsse auf den dreiteiligen, laufenden Kipphasen. Dabei sind zwei Schüsse auf den von links kommenden und zwei Schüsse auf den von rechts kommenden Hasen abzugeben. Als Treffer gilt, wenn mindestens der vordere oder mittlere Teil des Kipphasen fällt. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als erfüllt, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.

← Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis Nachweis der Treffsicherheit Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →