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922.201 CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis - Schiessprogramm Kugelwaffe

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis · Schiessprogramm Kugelwaffe

1. Das Schiessprogramm für die Kugelwaffe umfasst vier einzeln gezeigte Schüsse (4-Schuss-Passe) auf die stehende DJV-Gamsscheibe mit der Punkte-Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10 in der Position „liegend aufgestützt“. Als Treffer gelten die Punkte 8, 9 und 10. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als erbracht, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.

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