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922.102 STKBJAGD CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Jagd (StKB Jagd) - Rotwild

Hochwildjagd
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Art. 2 StKB Jagd · Rotwild

1. Jagdbar sind: Hirschstiere, Hirschkühe und Hirschkälber.

2. Das säugende Muttertier ist geschützt, sofern nicht unmittelbar nach dem Abschuss des Kalbs das dazugehörige Muttertier erlegt wird. Das Jungtier ist vor dem Muttertier zu erlegen. Bei Kahlwildrudeln müssen die Jungtiere zuerst erlegt werden.

3. Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd anordnen.

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