Wildruheverordnung (WRV) - Gegenstand (WRV)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Diese Verordnung legt die Nutzung der Wildruhegebiete und die Grenzen der Gebiete fest.
1. Die Grenzen der Wildruhegebiete richten sich nach den Karten im Anhang.
1. Die Standeskommission legt für jedes Wildruhegebiet Ruhezeiten fest.
2. Die Ruhezeiten beginnen frühestens am 15. Dezember und enden spätestens am 30. Juni des Folgejahrs.
1. Während der Ruhezeiten dürfen die Wildruhegebiete nur auf den offiziell beschilderten Wanderwegen und auf den offiziellen Routen begangen werden. Das Verlassen dieser Wege und Routen ist verboten.
1. Während der Ruhezeiten gelten in den Wildruhegebieten folgende weitere Einschränkungen
a. Leinenpflicht für Hunde;
b. Jagdverbot.
2. Die Standeskommission kann für Hunde in Sonderfunktionen Ausnahmen von der Leinenpflicht festlegen.
1. Während der Ruhezeiten sind folgende Aktivitäten zulässig
a. Begehung der offiziell beschilderten Wanderwege und der offiziellen Routen (Art. 4);
b. Direkter Zugang zu Gebäuden und Einrichtungen für Berechtigte;
c. Alp- und landwirtschaftliche Nutzung;
d. Forstliche Nutzung;
e. Ausübung amtlicher Funktionen;
f. Unterhaltsarbeiten am Wegnetz;
g. Einsätze von Blaulichtorganisationen.
1. Das Bau- und Umweltdepartement kann unter Vornahme einer Interessenabwägung befristete Ausnahmen von Nutzungseinschränkungen bewilligen, insbesondere für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder Aufgaben im öffentlichen Interesse.
1. Die Wildruhegebiete sind vor Ort zu bezeichnen.
1. Die Jagdverwaltung übt die Aufsicht und Kontrolle aus.
1. Der Verstoss gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder Vorschriften der Standeskommission sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen wird mit Busse bestraft.