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Art. 8a Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Gästebewilligungen

Jagdberechtigung
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Art. 8a JaV · Gästebewilligungen

1. Einladungsberechtigt ist, wer die betreffende Patentart gelöst hat.

2. Je Patentart darf eine einladungsberechtigte Person höchstens einen Gast einladen. Die Gültigkeit der Gästebewilligung entspricht grundsätzlich der Dauer der jeweiligen Patentart.

3. Der Gast muss sich über eine bestandene Jagdprüfung, einen für das Jagdjahr gültigen Treffsicherheitsnachweis sowie eine vorschriftsgemässe Haftpflichtversicherung ausweisen. Er hat unter Nennung des einladenden Patentinhabers eine persönliche Gästebewilligung zu lösen. Er ist nur im Beisein und mit Zustimmung des einladenden Patentinhabers berechtigt, Abschüsse auf dessen Abschusskontingent zu tätigen. Nicht kontingentierte Tiere mit Ausnahme des Rot- und Schwarzwildes sind frei.

4. Die Standeskommission kann die Bewilligungsdauer sowie die Anzahl der Bewilligungen und das Abschusskontingent der Gäste einschränken.

5. ...

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