922.010
JAV
CH-AI
Art. 7 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Wildhüter
Organisation der Jagdbehörden
Art. 7 JaV · Wildhüter
1. Der Wildhüter übt insbesondere hegerische und jagdpolizeiliche Funktionen aus.
2. Der Wildhüter wird auf Kosten des Kantons ausgerüstet, bewaffnet und besoldet.
3. ...
4. Dem Wildhüter ist die private Teilnahme an einer Jagd im Kanton untersagt.