Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.010 JAV CH-AI

Art. 7 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Wildhüter

Organisation der Jagdbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 JaV · Wildhüter

1. Der Wildhüter übt insbesondere hegerische und jagdpolizeiliche Funktionen aus.

2. Der Wildhüter wird auf Kosten des Kantons ausgerüstet, bewaffnet und besoldet.

3. ...

4. Dem Wildhüter ist die private Teilnahme an einer Jagd im Kanton untersagt.

← Art. 6 JaV Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Standeskommission Art. 8 JaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →