922.010
JAV
CH-AI
Art. 5 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Wildschaden- und Hegekommission
Organisation der Jagdbehörden
Art. 5 JaV · Wildschaden- und Hegekommission
1. Die Wildschaden- und die Hegekommission behandeln die laufenden Gesuche und verwalten die Wildschadenkasse und den Hegefonds.
2. Sie bestehen aus je fünf Mitgliedern. Die Interessen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jägerschaft sind angemessen zu berücksichtigen.