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Art. 4 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Jagdprüfungskommission

Organisation der Jagdbehörden
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Art. 4 JaV · Jagdprüfungskommission

1. Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Jagdprüfung gemäss den Bestimmungen des Jagdprüfungsreglementes.

2. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes führt den Vorsitz.

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