922.010
JAV
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Jagdprüfungskommission
Organisation der Jagdbehörden
Art. 4 JaV · Jagdprüfungskommission
1. Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Jagdprüfung gemäss den Bestimmungen des Jagdprüfungsreglementes.
2. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes führt den Vorsitz.