922.010
JAV
CH-AI
Art. 39 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Aussetzen von Wild
Schutz der Wildarten und ihrer Lebensräume
Art. 39 JaV · Aussetzen von Wild
1. Das Aussetzen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der Standeskommission. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.
2. ...