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Art. 39 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Aussetzen von Wild

Schutz der Wildarten und ihrer Lebensräume
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Art. 39 JaV · Aussetzen von Wild

1. Das Aussetzen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der Standeskommission. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.

2. ...

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