Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.010 JAV CH-AI

Art. 32 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Vorweis- und Kontrollpflicht

Jagdausübung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 JaV · Vorweis- und Kontrollpflicht

1. Die Standeskommission bestimmt, welche Wildarten der Vorweis- und Kontrollpflicht unterliegen und regelt die Art und Weise der Vorweisung und Kontrolle.

← Art. 31 JaV Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Standeskommission Art. 33 JaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →