922.010
JAV
CH-AI
Art. 3 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Jagdkommission
Organisation der Jagdbehörden
Art. 3 JaV · Jagdkommission
1. Die Jagdkommission ist das beratende Organ der Standeskommission.
2. Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Ihr gehören unter dem Vorsitz des Vorstehers des Bau- und Umweltdepartementes der Landeshauptmann, der Kantonstierarzt, der Oberförster, der Jagdverwalter und/oder der Wildhüter sowie vier Vertreter der Jägerschaft an. Für die Vertreter der Jägerschaft hat der kantonale Patentjägerverein das Vorschlagsrecht.