Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.010 JAV CH-AI

Art. 3 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Jagdkommission

Organisation der Jagdbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 JaV · Jagdkommission

1. Die Jagdkommission ist das beratende Organ der Standeskommission.

2. Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Ihr gehören unter dem Vorsitz des Vorstehers des Bau- und Umweltdepartementes der Landeshauptmann, der Kantonstierarzt, der Oberförster, der Jagdverwalter und/oder der Wildhüter sowie vier Vertreter der Jägerschaft an. Für die Vertreter der Jägerschaft hat der kantonale Patentjägerverein das Vorschlagsrecht.

← Art. 2 JaV Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Standeskommission Art. 4 JaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →