Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.010 JAV CH-AI

Art. 2 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Bau- und Umweltdepartement

Organisation der Jagdbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 JaV · Bau- und Umweltdepartement

1. Das Bau- und Umweltdepartement übt die Aufsicht über die Jagd und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen aus.

2. Es ist zuständig für

a) * die Aufsicht über den Nachweis der Treffsicherheit;

b) den Einzug von verbotenen Geräten, Waffen und gefrevelten Tieren; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde;

c) die Bewilligung von Gesuchen für Veranstaltungen sportlicher oder anderer Natur gemäss Art. 37 Abs. 2 dieser Verordnung;

d) * die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane (Art. 14 Abs. 2 JSG);

e) die Vernehmlassungen zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und Anlagen (Art. 7 Abs. 6 JSG);

f) die Anordnung von Hege- und Sonderjagden.

3. Dem Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements und weiteren gegenüber der Jagdverwaltung weisungsbefugten Personen ist die private Teilnahme an der Jagd im Kanton untersagt.

← Art. 1 JaV Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Standeskommission Art. 3 JaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →