Art. 2 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) - Bau- und Umweltdepartement
Art. 2 JaV · Bau- und Umweltdepartement
1. Das Bau- und Umweltdepartement übt die Aufsicht über die Jagd und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen aus.
2. Es ist zuständig für
a) * die Aufsicht über den Nachweis der Treffsicherheit;
b) den Einzug von verbotenen Geräten, Waffen und gefrevelten Tieren; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde;
c) die Bewilligung von Gesuchen für Veranstaltungen sportlicher oder anderer Natur gemäss Art. 37 Abs. 2 dieser Verordnung;
d) * die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane (Art. 14 Abs. 2 JSG);
e) die Vernehmlassungen zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und Anlagen (Art. 7 Abs. 6 JSG);
f) die Anordnung von Hege- und Sonderjagden.
3. Dem Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements und weiteren gegenüber der Jagdverwaltung weisungsbefugten Personen ist die private Teilnahme an der Jagd im Kanton untersagt.