Jagdgesetz (JaG) - Jagdregal (JAG)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Dem Kanton stehen im Rahmen der Bundesgesetzgebung das Jagdregal sowie das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu.
1. Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeführt.
1. Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und regelt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen.
2. Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Jagdwesen abzuschliessen.
1. Wildruhegebiete sind geschützte Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung. Sie dienen
a) dem Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln vor Störung;
b) der Reduktion von Wildschäden.
2. Die Wildruhegebiete umfassen die folgenden Gebiete
a) Chalberer;
b) Marwees;
c) Brugger Wald.
3. Für die Wildruhegebiete werden Ruhezeiten festgelegt, während denen grundsätzlich ein Wege- und Routengebot, ein Jagdverbot sowie eine Leinenpflicht für Hunde gelten.
4. Der Grosse Rat regelt den allgemeinen Betrieb in den Wildruhegebieten und kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten vorsehen.
1. Der Kanton leistet Beiträge an die Wildschadenverhütung und angemessene Entschädigungen an Wildschäden.
2. Schäden, die von geschütztem Wild verursacht werden, gehen zu Lasten des Kantons.
3. Er übernimmt die Kosten der Jagdaufsicht und der Jagdverwaltung.
1. Für die Ausübung der Jagd hat der Bewerber je Patent eine jährliche Taxe von je Fr. 300.-- bis Fr. 1'000.-- zu entrichten, wobei insbesondere das Abschusskontingent zu berücksichtigen ist.
2. Mit der Patenttaxe ist zudem jährlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl Patente in die Wildschaden- und in die Hegekasse eine Gebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- zu leisten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen.
3. Für besondere Abschüsse können je nach Art und Grösse des Tieres Gebühren von Fr. 30.-- bis Fr. 600.-- festgelegt werden. Ausserdem können Abschussprämien gewährt werden.
4. Bei ausserkantonalen Bewerbern wird bei den Taxen und Gebühren ein Zuschlag von 100 bis 250% erhoben.
5. Die Taxen, Gebühren und Abschussprämien werden jährlich von der Standeskommission festgelegt.
1. Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen werden durch Verordnung geregelt.
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.