916.611
STKBWEINV
CH-AI
Standeskommissionsbeschluss zur Weinverordnung (StKB WeinV) - Zweck (STKBWEINV)
7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Dieser Beschluss regelt den Vollzug der kantonalen Weinverordnung vom 1. August 2022 (WeinV).
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur Weinverordnung (StKB WeinV) - Zuständigkeit
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1. Der Vollzug der kantonalen Weinverordnung obliegt dem Landwirtschaftsamt.
2. Es ist insbesondere zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Gesuchen von Neupflanzungen und die Führung des Rebbaukatasters.
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss zur Weinverordnung (StKB WeinV) - Rebsorten für AOC-Wein
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1. Für AOC-Wein sind nur die Rebsorten gemäss Anhang 1 zugelassen.
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss zur Weinverordnung (StKB WeinV) - Mindestzuckergehalt
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1. Für AOC-Wein ist ein natürlicher Mindestzuckergehalt gemäss Anhang 2 erforderlich.
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zur Weinverordnung (StKB WeinV) - Höchstertrag
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1. Für AOC-Wein gelten je Flächeneinheit und Rebsorte die Höchsterträge gemäss Anhang 3.
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss zur Weinverordnung (StKB WeinV) - Weinspezifische Begriffe
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1. Ergänzend zu den Weinbegriffen gemäss Art. 13 WeinV gelten im Kanton die zusätzlichen Weinbegriffe gemäss Anhang 4.
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss zur Weinverordnung (StKB WeinV) - Inkrafttreten
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. August 2022 in Kraft.