916.520
CH-AI
Art. 8 Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) - Übertrieb
Art. 8 Alpbüchlein · Übertrieb
1. Wer mehr als die zulässige Stosszahl auftreibt, hat eine von der Alpgemeinde zu bestimmende Übertriebstaxe in die Alpkasse zu bezahlen.
2. Der Übertrieb von mehr als einem Stoss pro Recht von acht Stössen bzw. anderthalb Stössen bei einem Recht von zwölf Stössen ist nicht gestattet. Die Alpgemeinde ist befugt, den Übertrieb zu beschränken oder gänzlich zu untersagen.