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Art. 7 Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) - Verpachtung der Hüttenrechte

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Art. 7 Alpbüchlein · Verpachtung der Hüttenrechte

1. Die Bewirtschaftungsrechte können von den Hüttenrechtseigentümern an natürliche Personen, welche die Bedingungen im Sinne von Art. 13 des Alpgesetzes erfüllen, verpachtet werden. Jeder Pächterwechsel ist bis spätestens Ende Jahr dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) zu melden, welches zudem die neuen Verträge zu genehmigen hat.

2. Ausserkantonale Bewirtschafter sind zugelassen, wenn sich im Rahmen einer vorgängig öffentlichen Ausschreibung keine Interessenten melden, die die Bedingungen im Sinne von Art. 13 des Alpgesetzes und Art. 6 dieser Verordnung erfüllen.

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