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Art. 6 Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) - Nutzungsbeschränkungen

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Art. 6 Alpbüchlein · Nutzungsbeschränkungen

1. Das Nutzungsrecht des Bewirtschafters ist insgesamt auf 24 Stösse beschränkt, wovon mindestens die Hälfte der Stosszahl im Eigentum des Bewirtschafters sein muss. Zwei ungeschaufelte Rinder oder drei Kälber nach Jakobi geboren gelten als ein Stoss.

2. Die Gemeinen Alpen dürfen nur mit Vieh von Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. bestossen werden.

3. Die Standeskommission kann Ausnahmen von Abs. 1 und 2 dieses Artikels bewilligen.

4. Jeder Bewirtschafter hat das Hüttenrecht auf eigene Rechnung zu nutzen; die Viehhabe ist durch einen zuverlässigen Betreuer zu besorgen. Eine Unterpacht (Gmeiner) ist nur im Rahmen der zulässigen Stosszahl statthaft.

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