916.520
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) - Gebäudeunterhalt
Art. 5 Alpbüchlein · Gebäudeunterhalt
1. Die Gebäulichkeiten sind in gutem Zustand zu erhalten. Wo solche zerstört sind oder ungenügend unterhalten werden, sind sie innert zwei Jahren wieder instand zu stellen bzw. aufzubauen, ansonsten das betreffende Hüttenrecht der Öffentlichkeit zufällt. Auf begründetes Gesuch hin kann diese Frist von der Standeskommission verlängert werden.