916.520
CH-AI
Art. 4 Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) - Eigentumsbeschränkung
Art. 4 Alpbüchlein · Eigentumsbeschränkung
1. Eine natürliche Person oder ein Ehepaar kann nicht Eigentümer von mehr als zwei Hüttenrechte zu je acht Stössen sein.
2. Abs. 1 dieses Artikels gilt sinngemäss für eingetragene Partner.