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Art. 4 Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) - Eigentumsbeschränkung

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Art. 4 Alpbüchlein · Eigentumsbeschränkung

1. Eine natürliche Person oder ein Ehepaar kann nicht Eigentümer von mehr als zwei Hüttenrechte zu je acht Stössen sein.

2. Abs. 1 dieses Artikels gilt sinngemäss für eingetragene Partner.

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