916.520
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) - Grundeigentum, Hüttenrecht, Bewirtschafter
Art. 3 Alpbüchlein · Grundeigentum, Hüttenrecht, Bewirtschafter
1. Das Grundeigentum im Sinne dieser Verordnung umfasst den Boden einer Alp ohne Zugehör (Grundeigentümer).
2. Das Hüttenrecht im Sinne dieser Verordnung umfasst das Recht, auf einer Alp die für die Alpbewirtschaftung notwendigen Gebäulichkeiten zu errichten sowie zu unterhalten und die Alp mit einer gewissen Anzahl Tieren zu bestossen (Hüttenrechtseigentümer).
3. Als Bewirtschafter im Sinne dieser Verordnung gilt jene natürliche Person, die als Hüttenrechtseigentümer oder Pächter Tiere auf eine Alp auftreibt (Bewirtschafter).