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Art. 2 Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) - Zulässige Stosszahlen

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Art. 2 Alpbüchlein · Zulässige Stosszahlen

1. Die zulässigen Stosszahlen werden für die einzelnen Alpen wie folgt festgelegt

a) Seealp: Boden 88, Wald 44, Reslen 24;

b) * Meglisalp: Boden 96, Oberchellen 32;

c) Bötzel: 12;

d) Mesmer: unterer Mesmer 16, oberer Messmer 32, Sprüng 16;

e) Ebenalp: 32;

f) Garten: 48;

g) * Einzelrechte: Chlus 16, Weesen 16, Häldeli 4, Bärstein 12, Kohlbett 12.

2. Die Bewirtschafter sind berechtigt, auf 2 Stösse eine Ziege gebührenfrei aufzutreiben.

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