Zweck
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Erhaltung des Alpgebietes als Lebens- und Erholungsraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung. Zudem regelt es die touristische Nutzung und die Verbesserung der alpwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse. Den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere der Erhaltung des Grundwassers und der damit verbundenen Trinkwasserversorgung sowie dem Schutze der Natur unter Wahrung des Landschaftsbildes ist Rechnung zu tragen.
1. Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes wird durch den Grossen Rat festgelegt.
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt).
1. Die Alpen sind ausgewogen und umweltschonend zu bewirtschaften. Insbesondere ist dabei darauf zu achten, dass die standorttypischen Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
2. Der Auftrieb von Schafen ist nur mit entsprechender Bewilligung des Departementes möglich.
3. Es dürfen keine organischen Dünger zugeführt werden. Die Verwendung von Handelsdünger ist nur im Rahmen von bewilligten Bodenverbesserungsprogrammen zulässig.
4. Im Alpgebiet dürfen keine Stoffe verwendet werden, die höher eingestuft sind als Gifte der Klasse 5 im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften. Flächenbehandlungen gegen Unkraut sind verboten.
1. Sofern ein wesentliches öffentliches Interesse besteht, kann das Departement die Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Alpen durch staatliche Organe oder Dritte anordnen. Hiefür sind die vorhandenen Gebäulichkeiten zur Verfügung zu stellen. In diesem Falle ist dem säumigen Eigentümer oder Pächter keine Entschädigung auszurichten. Zudem hat dieser für die durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten aufzukommen.
1. Die Anzahl der auf einer Alp gehaltenen Tiere und die Dauer der Alpung haben sich nach der Ertragsfähigkeit der Alp zu richten. Die Alpzeit dauert längstens bis zum 30. September.
2. Futterzufuhren zur Verlängerung der Alpzeit sind verboten.
1. Der Grosse Rat kann in bezug auf die Haltung von alpfremden Tieren während der Alpzeit besondere Bestimmungen erlassen.
2. Das Entfachen von Feuer an brandgefährdeten Stellen im Freien und in der Nähe von Gebäuden ist verboten.
1. Das Alpgebiet darf mit Ausnahme der bewilligten Routen nicht mit Fahrrädern befahren werden.
2. Das Starten und Landen mit Deltaseglern oder anderen Fluggeräten ist im Alpgebiet mit Ausnahme bewilligter Start- und Landegebiete verboten.
3. Das Departement regelt in Zusammenarbeit mit dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement sowie dem Volkswirtschaftsdepartement die Routen bzw. die Start- und Landegebiete im Sinne dieses Artikels.
4. Der Grosse Rat kann für weitere Tätigkeiten, die die Alpen besonders belasten, Vorschriften erlassen.
1. Der Kanton fördert die Erhaltung und Bewirtschaftung der Alpen insbesondere mit Beiträgen an Infrastruktur- und Bodenverbesserungsmassnahmen. Er kann zudem unabhängig zu den Leistungen des Bundes für die Sömmerung Beiträge ausrichten.
1. Als Sömmerung gilt die zeitweilige Nutzung der Alpgebiete im Sinne dieses Gesetzes mit Gross- und/oder Kleinvieh.
1. Das Departement kann in Fällen von Naturkatastrophen sowohl die Eigentümer als auch die Bewirtschafter von Alpen sowie Alprechtsbesitzer verpflichten, sich an den notwendigen Instandstellungs- und Aufräumungsarbeiten finanziell oder durch eigene Arbeitsleistungen angemessen zu beteiligen.
2. Die Verteilung allfälliger Kosten für die Aufräumungsarbeiten wird vorgängig vom Departement geregelt.
1. Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. sind berechtigt, sich in den gemeinen Alpen um ein Hüttenrecht zu bewerben.
1. Die Einzelheiten wie Art der Nutzung, Entschädigungen, Frondienstleistungen usw. werden vom Grossen Rat geregelt.
1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen und gestützt der darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Personen oder der Gesellschaft für Bussen und Kosten.
1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1996 in Kraft.