916.421
STKBTGV
CH-AI
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss zur Tiergesundheitsverordnung (StKB TgV) - Beitragssätze
Tierseuchenkasse
Art. 8 StKB TgV · Beitragssätze
1. Die Tierhaltenden leisten jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse
a) Beitrag je massgebliche Grossvieheinheit: Fr. 0.--;
b) Bienen je Volk: Fr. 0.--.
2. Tierhaltende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons leisten ihre Beiträge nur für die Bestände oder Tierhaltungen im Kanton.
3. Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70% der Beiträge der Tierhaltenden.
4. Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen.