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916.421 STKBTGV CH-AI

Art. 8 Standeskommissionsbeschluss zur Tiergesundheitsverordnung (StKB TgV) - Beitragssätze

Tierseuchenkasse
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Art. 8 StKB TgV · Beitragssätze

1. Die Tierhaltenden leisten jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse

a) Beitrag je massgebliche Grossvieheinheit: Fr. 0.--;

b) Bienen je Volk: Fr. 0.--.

2. Tierhaltende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons leisten ihre Beiträge nur für die Bestände oder Tierhaltungen im Kanton.

3. Die Beiträge von Bezirk und Kanton betragen je 70% der Beiträge der Tierhaltenden.

4. Beiträge unter Fr. 10.-- werden nicht eingezogen.

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