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916.421 STKBTGV CH-AI

Art. 7 Standeskommissionsbeschluss zur Tiergesundheitsverordnung (StKB TgV) - Ausgleich eines Minimalbetrags

Tierseuchenkasse
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Art. 7 StKB TgV · Ausgleich eines Minimalbetrags

1. Ist der Bestand der Tierseuchenkasse erschöpft, gleicht die Standeskommission den Fehlbetrag spätestens zwei Jahre danach aus. Die Höhe des Darlehens ist so festzulegen, dass eine Erschöpfung der Tierseuchenkasse während mindestens vier Jahren nicht wieder eintritt.

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