Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.421 STKBTGV CH-AI

Art. 6 Standeskommissionsbeschluss zur Tiergesundheitsverordnung (StKB TgV) - Neufestlegung der Beiträge

Tierseuchenkasse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 StKB TgV · Neufestlegung der Beiträge

1. Die Standeskommission legt die Beiträge der Tierhaltenden in die Tierseuchenkasse unter Berücksichtigung der Seuchenlage neu fest, wenn per Ende Rechnungsjahr

a) der Maximalbetrag überschritten wird;

b) der Minimalbetrag unterschritten wird;

c) sich besondere Ereignisse in den Folgejahren abzeichnen.

← Art. 5 StKB TgV Standeskommissionsbeschluss zur Tiergesundheitsverordnung (StKB TgV) - Anwendungsbereich Art. 7 StKB TgV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →