916.421
STKBTGV
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss zur Tiergesundheitsverordnung (StKB TgV) - Neufestlegung der Beiträge
Tierseuchenkasse
Art. 6 StKB TgV · Neufestlegung der Beiträge
1. Die Standeskommission legt die Beiträge der Tierhaltenden in die Tierseuchenkasse unter Berücksichtigung der Seuchenlage neu fest, wenn per Ende Rechnungsjahr
a) der Maximalbetrag überschritten wird;
b) der Minimalbetrag unterschritten wird;
c) sich besondere Ereignisse in den Folgejahren abzeichnen.