916.421
STKBTGV
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur Tiergesundheitsverordnung (StKB TgV) - Beizug anderer Dienststellen
Beizugsbefugnisse des Veterinäramtes
Art. 2 StKB TgV · Beizug anderer Dienststellen
1. Das Veterinäramt kann zur Unterstützung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beiziehen
a) die Kantonspolizei zum Schutz der Vollzugsorgane, zur Sicherstellung und Durchsetzung ihrer Kontroll- und Zutrittsrechte und zur Beaufsichtigung von Tiertransporten;
b) die Vollzugsorgane der Jagd- und Fischereigesetzgebung und der Waldgesetzgebung, wenn Wild betroffen ist;
c) das Landwirtschaftsamt, wenn Nutztiere betroffen sind;
d) die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.
2. Das Veterinäramt kann den Dienststellen für diese Vollzugsaufgaben Weisungen erteilen.