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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Benutzung der Marke «Appenzeller Milch» - Träger

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Benutzung der Marke «Appenzeller Milch» · Träger

1. Träger der Marke ist der Kanton Appenzell I.Rh. (nachfolgend Markengeber genannt).

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