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916.350 QMV CH-AI

Art. 2 Verordnung über die Qualitätssicherung, die Qualitätskontrolle und die Unterstützung des Absatzes von Milch und Milchprodukten (QMV) - Organe

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Art. 2 QMV · Organe

1. Organe der Qualitätsförderung, der Kontrolle und der Unterstützung des Absatzes sind

a) die Standeskommission;

b) * das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt);

c) die milchwirtschaftlichen Inspektoren[1] und Berater.

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