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Art. 9 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Finanzierung
Viehabsatz
Art. 9 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Finanzierung
1. Der Fonds wird gespiesen durch
a) einen Beitrag der Eigentümer von Tieren gemäss Art. 2 dieser Verordnung. Als Berechnungsgrundlage gelten die jährlichen Erhebungen des Bundes;
b) einen gleich hohen Beitrag des Kantons;
c) einen Pauschalbeitrag des Kantons;
d) Erträge aus Absatzveranstaltungen.
2. Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission. Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag des Kantons.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
1C_332/2020 (Art. 9 TZV)
Property Owner v. Canton Over Zoning Violations and Required Restoration
vorhaben auf der Parzelle Nr. 2346 habe es sich um einen Neubau gehandelt, für welchen in Anwendung von § 111 Abs. 1 RBG BL bzw. Art. 9 TZV F eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei. Eine Ausnahmesituation, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtferti
2019.12.18.vv.3 · bl (Art. 9 TZV)
Property Owner's Appeal Regarding Construction Permit Denial for Zoning Violations
2 und 5 TZV F auf dem Areal zwei Vollgeschosse zu erstellen seien. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 9 TZV F würden ebenfalls nicht vorliegen. Die bereits erstellte Sichtschutzwand in der Höhe von 1.90 Meter liege teilweise innerhalb de
810.19.77 · bl (Art. 9 TZV)
Zoning Appeal: Residential/Commercial Building Renovation and Use Change
2 und 5 TZV F auf dem Areal zwei Vollgeschosse zu erstellen seien. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 9 TZV F würden ebenfalls nicht vorliegen. Die bereits erstellte Sichtschutzwand in der Höhe von 1.90 Meter liege teilweise innerhalb de