916.310
CH-AI
Art. 6 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Massnahmen
Viehzucht
Art. 6 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Massnahmen
1. Der Kanton organisiert
a) bei Bedarf kantonale Gross- und Kleinviehschauen;
b) die Beurteilung der Tiere für die Herdebuchaufnahme nach den Vorschriften der Zuchtorganisationen;
c) regionale Zuchtveranstaltungen.
2. Er kann sich an überregionalen Veranstaltungen beteiligen.