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Art. 6 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Massnahmen

Viehzucht
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Art. 6 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Massnahmen

1. Der Kanton organisiert

a) bei Bedarf kantonale Gross- und Kleinviehschauen;

b) die Beurteilung der Tiere für die Herdebuchaufnahme nach den Vorschriften der Zuchtorganisationen;

c) regionale Zuchtveranstaltungen.

2. Er kann sich an überregionalen Veranstaltungen beteiligen.

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