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Art. 2 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Grundsatz

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Art. 2 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Grundsatz

1. Die Zucht- und Absatzförderung gilt grundsätzlich landwirtschaftlichen Nutztieren der herkömmlichen Rassen, ausgenommen Geflügel.

2. Für die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen sind besondere Massnahmen möglich.

3. Förderungswürdige andere Rassen können unterstützt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

B-816/2010 (Art. 2 Abs. 2 TZV.)
Horse Breeder's Subsidies Denied Due to Inadequate Breeding Value Estimation
anisation für deren Anerkennung nicht zwingend eine Zuchtwertschätzung durchführen; es genüge auch eine genetische Bewertung nach Art. 2 Abs. 2 TZV. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass sein Populationsgenetikmodell den Anforderungen an eine Zuchtwertschätzung
B-820/2010 (Art. 2 Abs. 2 TZV)
Agricultural Subsidies Appeal Denied Over Horse Breeding Value Method
des Anerkennungsverfahrens für Zuchtorganisationen keine rechtliche Verpflichtung bestehe, eine Zuchtwertschätzung durchzuführen (Art. 2 Abs. 2 TZV). G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, allfällige Einwände g
2A.307/2003 (art. 2 al. 1 OE)
Organization of Financial Intermediaries v. Federal Department Regarding Extraordinary Audit Costs
ar l'OE-LBA. Aux termes de celle-ci, toute personne qui provoque une prestation ou une décision est tenue de payer un émolument ( art. 2 al. 1 OE -LBA), qui se calcule en fonction du temps consacré ( art. 3 al. 1 OE -LBA). Dans sa teneur antérieure au 1er janvier 2002, cette