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Art. 16 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Auflösung

Unterstützung von Viehversicherungen
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Art. 16 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Auflösung

1. Bei einer Liquidation der Versicherung fällt deren Vermögen in die kantonale Tierseuchenkasse. Es ist zu Handen einer allfälligen Nachfolgeorganisation während 20 Jahren aufzubewahren. Nach dieser Frist verfällt es der Kasse endgültig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-816/2010 (Art. 16 TZV)
Horse Breeder's Subsidies Denied Due to Inadequate Breeding Value Estimation
einsames Ursprungszuchtbuch für die Rasse "Haflinger (…)" zu führen. Da es vorliegend nicht um die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 16 TZV gehe, sei der Hinweis des Beschwerdeführers, die Rasse "Haflinger" sei eine Schweizer Rasse, unbehelflich. Im Übrigen seien die V
2A.453/2004 (Art. 16 Abs. 1 TZV)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Right to Direct Distribution of Bull Semen
g und Publikation der Prüfungsresultate sowie die finanzielle Abgeltung. 3Die Bewilligung wird höchstens für fünf Jahre erteilt." Art. 16 Abs. 1 TZV schreibt im Übrigen vor, dass das Gesuch für die Bewilligung die für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen sowie ei