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Art. 14 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Versicherbare Tiere

Unterstützung von Viehversicherungen
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Art. 14 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Versicherbare Tiere

1. Nach dieser Verordnung versicherbar sind Tiere der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Schweinegattung.

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