916.310
CH-AI
Art. 14 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Versicherbare Tiere
Unterstützung von Viehversicherungen
Art. 14 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Versicherbare Tiere
1. Nach dieser Verordnung versicherbar sind Tiere der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Schweinegattung.