916.310
CH-AI
Art. 12 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Zweck
Unterstützung von Viehversicherungen
Art. 12 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Zweck
1. Viehversicherungen bezwecken, den Haltern von landwirtschaftlichen Nutztieren den Schaden zu lindern, der aus der Erkrankung oder Verunfallung von Tieren entsteht.