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Art. 12 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Zweck

Unterstützung von Viehversicherungen
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Art. 12 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Zweck

1. Viehversicherungen bezwecken, den Haltern von landwirtschaftlichen Nutztieren den Schaden zu lindern, der aus der Erkrankung oder Verunfallung von Tieren entsteht.

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