916.131
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes - Pflanzverbot
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes · Pflanzverbot
1. Neuanpflanzungen hochanfälliger Pflanzen gemäss Anhang sind auf dem ganzen Kantonsgebiet untersagt.