916.130
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten - Grundsatz
Art. 2 Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten · Grundsatz
1. Die Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten richtet sich grundsätzlich nach den in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen.