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Art. 2 Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten - Grundsatz

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Art. 2 Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten · Grundsatz

1. Die Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten richtet sich grundsätzlich nach den in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen.

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