913.021
STKBBVU
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (StKB BVU) - Unterhalt der Seilbahnen
Art. 6 StKB BVU · Unterhalt der Seilbahnen
1. Der Unterhalt der Seilbahnen umfasst alle Arbeiten, die erforderlich sind zur Gewährleistung der dauernden und sicheren Nutzung der Anlage. Verantwortlich für den Unterhalt ist die Werkeigentümerschaft.
2. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften für Seilbahnen der entsprechenden Kategorie sowie die jährliche Zustandskontrolle sind zu gewährleisten.
3. Die Rapporte der durchgeführten Unterhaltsmassnahmen gemäss Art. 6 Abs. 2 sind durch die Werkeigentümerschaft zu unterzeichnen. Dem Bezirk sind die Rapporte auf Verlangen herauszugeben.