Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.021 STKBBVU CH-AI

Art. 6 Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (StKB BVU) - Unterhalt der Seilbahnen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 StKB BVU · Unterhalt der Seilbahnen

1. Der Unterhalt der Seilbahnen umfasst alle Arbeiten, die erforderlich sind zur Gewährleistung der dauernden und sicheren Nutzung der Anlage. Verantwortlich für den Unterhalt ist die Werkeigentümerschaft.

2. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften für Seilbahnen der entsprechenden Kategorie sowie die jährliche Zustandskontrolle sind zu gewährleisten.

3. Die Rapporte der durchgeführten Unterhaltsmassnahmen gemäss Art. 6 Abs. 2 sind durch die Werkeigentümerschaft zu unterzeichnen. Dem Bezirk sind die Rapporte auf Verlangen herauszugeben.

← Art. 5 StKB BVU Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (StKB BVU) - Zweck Art. 7 StKB BVU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →