913.021
STKBBVU
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (StKB BVU) - Unterhalt der Strassen
Art. 5 StKB BVU · Unterhalt der Strassen
1. Der allgemeine Unterhalt der Strassen umfasst alle baulichen Massnahmen, die nötig sind, um den Bestand, das gefahrlose Befahren und die Verkehrssicherheit der Anlage zu gewährleisten. Darin eingeschlossen sind Nebenanlagen wie Entwässerungskanäle und -schächte.
2. Strassen sind regelmässig zu reinigen. Bei ganzjährig befahrenen Strassen gehört auch die Schneeräumung zum Unterhalt.
3. Die Strasseneigentümerschaft nimmt regelmässig Kontrollen des Werks und der Entwässerungsanlagen vor, mindestens aber alle fünf Jahre. Der Bezirk kann einen Bericht über die Kontrollen verlangen.
4. Kleine Schäden sind rasch zu beheben.