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913.021 STKBBVU CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (StKB BVU) - Geltungsbereich

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Art. 2 StKB BVU · Geltungsbereich

1. Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten des Unterhalts von Flurstrassen, Strassen von Weggemeinschaften, Waldstrassen, privaten Strassen, Zufahrten und Seilbahnen.

2. Keine Beiträge werden geleistet im Falle von Kantons- und Bezirksstrassen, Nationalstrassen, Radwegen, Fusswegen, Feldwegen sowie Rückegassen und -wegen im Wald.

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