913.021
STKBBVU
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (StKB BVU) - Geltungsbereich
Art. 2 StKB BVU · Geltungsbereich
1. Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten des Unterhalts von Flurstrassen, Strassen von Weggemeinschaften, Waldstrassen, privaten Strassen, Zufahrten und Seilbahnen.
2. Keine Beiträge werden geleistet im Falle von Kantons- und Bezirksstrassen, Nationalstrassen, Radwegen, Fusswegen, Feldwegen sowie Rückegassen und -wegen im Wald.