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Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (StKB BVU) - Zweck (STKBBVU)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Dieser Beschluss legt das Nähere für die Ausführung der Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen vom 25. November 1986 fest.

1. Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten des Unterhalts von Flurstrassen, Strassen von Weggemeinschaften, Waldstrassen, privaten Strassen, Zufahrten und Seilbahnen.

2. Keine Beiträge werden geleistet im Falle von Kantons- und Bezirksstrassen, Nationalstrassen, Radwegen, Fusswegen, Feldwegen sowie Rückegassen und -wegen im Wald.

1. Naturstrassen sind wenig befestigte Fahrwege mit einer Fundationsschicht und einer Planie (Planiekies); sie lassen sich nicht staubfrei machen oder halten.

2. Belagsstrassen haben einen Unterbau (Tragschicht) und einen festen Oberbau (Deckschicht).

3. Betonstrassen haben denselben Aufbau wie Belagsstrassen, wobei die oberste Schicht aus Betonplatten besteht. Sie werden bevorzugt bei hohen Beanspruchungen eingesetzt.

1. Beiträge sind möglich für folgende Seilbahnen

a) Wasserauen - Kleinhütten

b) Seealp - Mesmer

c) Rässenaueli - Ebenalp

d) Lehmen - Schäfler

e) Seealp - Meglisalp

f) Güllen - Seck

1. Der allgemeine Unterhalt der Strassen umfasst alle baulichen Massnahmen, die nötig sind, um den Bestand, das gefahrlose Befahren und die Verkehrssicherheit der Anlage zu gewährleisten. Darin eingeschlossen sind Nebenanlagen wie Entwässerungskanäle und -schächte.

2. Strassen sind regelmässig zu reinigen. Bei ganzjährig befahrenen Strassen gehört auch die Schneeräumung zum Unterhalt.

3. Die Strasseneigentümerschaft nimmt regelmässig Kontrollen des Werks und der Entwässerungsanlagen vor, mindestens aber alle fünf Jahre. Der Bezirk kann einen Bericht über die Kontrollen verlangen.

4. Kleine Schäden sind rasch zu beheben.

1. Der Unterhalt der Seilbahnen umfasst alle Arbeiten, die erforderlich sind zur Gewährleistung der dauernden und sicheren Nutzung der Anlage. Verantwortlich für den Unterhalt ist die Werkeigentümerschaft.

2. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften für Seilbahnen der entsprechenden Kategorie sowie die jährliche Zustandskontrolle sind zu gewährleisten.

3. Die Rapporte der durchgeführten Unterhaltsmassnahmen gemäss Art. 6 Abs. 2 sind durch die Werkeigentümerschaft zu unterzeichnen. Dem Bezirk sind die Rapporte auf Verlangen herauszugeben.

1. Die Rechnungsführung umfasst die Bilanz und die Erfolgsrechnung.

2. Die Bilanz weist die verfügbaren finanziellen Mittel und die bestehenden Verbindlichkeiten nach.

3. Die Erfolgsrechnung beinhaltet insbesondere

a) die jährlichen Aufwände für den Unterhalt samt Schneeräumung;

b) die jährliche Beitragsleistung der Eigentümerinnen und Eigentümer der Strassen und Seilbahnen an den Unterhaltsaufwand;

c) die jährlichen Bezirksbeiträge an den Unterhalt der Strassen und Seilbahnen.

4. Nach dem Jahresabschluss sind dem zuständigen Bezirk die Bilanz und die Erfolgsrechnung einzureichen.

1. Werden die Verpflichtungen gemäss diesem Beschluss nicht wahrgenommen, entfällt der Anspruch auf Beiträge.

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