913.020
BVURCURCS
CH-AI
Art. 2a Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (Beitragsverordnung Unterhalt, BVU)
Art. 2a Beitragsverordnung Unterhalt, BVU
1. Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsregelungen. Sie legt insbesondere die Anforderungen an den Unterhalt und die Rechnungsführung fest und kann den Strassenbegriff näher regeln.