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Art. 2a Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (Beitragsverordnung Unterhalt, BVU)

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Art. 2a Beitragsverordnung Unterhalt, BVU

1. Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsregelungen. Sie legt insbesondere die Anforderungen an den Unterhalt und die Rechnungsführung fest und kann den Strassenbegriff näher regeln.

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