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Art. 2 Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen (Beitragsverordnung Unterhalt, BVU)

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Art. 2 Beitragsverordnung Unterhalt, BVU

1. Bezüger von Unterhaltsbeiträgen führen ihre Rechnungen nach den Vorgaben der Standeskommission und reichen sie den Bezirken der gelegenen Sache zur Überprüfung ein.

2. Eigentümern, die dieser Vorschrift nicht nachkommen oder die Anlage nicht gemäss den Vorgaben der Standeskommission unterhalten, kann die Beitragsleistung verweigert werden.

3. Das Meliorationsamt stellt den Bezirken die notwendigen Datengrundlagen zur Verfügung.

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