913.010
VSV
CH-AI
Art. 4 Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (VSV) - Standeskommission
Zuständigkeiten
Art. 4 VSV · Standeskommission
1. Der Standeskommission obliegt
a) die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung,
b) die Wahl einer Kommission für Hilfen und Beiträge,
c) die Verteilung der Bundesmeliorationskredite,
d) die Zusprechung der Kantonsbeiträge an Strukturverbesserungen und Betriebshilfedarlehen,
e) die Genehmigung und Unterzeichnung von Vereinbarungen mit dem Bund bei regionalen Entwicklungsprojekten;
f) die Bewilligung von Kantonsbeiträgen in Abweichung von den Vorschriften des Bundes, sofern nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes in Anspruch genommen werden;
g) die Beitragsleistung an Kostenüberschreitungen,
h) die Bewilligung von Zweckentfremdungen.