913.010
VSV
CH-AI
Art. 32 Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (VSV) - Grundsätze
Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbeihilfen
Art. 32 VSV · Grundsätze
1. Auf Gesuche um Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20'000.-- wird nicht eingetreten.
2. Umschulungsbeihilfen können bis längstens 31. Dezember 2015 ausbezahlt werden.