Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.010 VSV CH-AI

Art. 32 Verordnung über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (VSV) - Grundsätze

Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbeihilfen
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Art. 32 VSV · Grundsätze

1. Auf Gesuche um Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20'000.-- wird nicht eingetreten.

2. Umschulungsbeihilfen können bis längstens 31. Dezember 2015 ausbezahlt werden.

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